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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 12.06.2026

Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis

Das Sächsische Finanzgericht hat zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis mit einer Vielzahl angestellter Zahnärzte Stellung genommen (Az. 4 K 766/22).

Im Streitfall war zu klären, ob eine als GbR organisierte Zahnarztpraxis (Klägerin) in den Jahren 2015 bis 2020 aufgrund der Anzahl ihrer angestellten Zahnärzte als gewerblich statt als freiberuflich tätig einzustufen ist. Neben den als Gesellschafter tätigen Zahnärzten beschäftigte die Praxis in den Streitjahren jeweils fünf bis sechs angestellte Zahnärzte mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang. Darüber hinaus waren drei bis vier Vorbereitungsassistenten in der Praxis angestellt. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war außerdem eine Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin für die Praxis tätig. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Teilzeit angestellt.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Praxis gewerblich tätig sei. Zur Begründung verwies es auf die hohe Zahl angestellter Zahnärzte und Vorbereitungsassistenten, die Beschäftigung einer Fachzahnärztin für Kieferorthopädie mit einer den Gesellschaftern überlegenen fachlichen Spezialisierung sowie auf eine aus seiner Sicht fehlende persönliche Mitwirkung der Gesellschafter an den Routinebehandlungen. Diese Umstände stünden einer freiberuflichen Tätigkeit entgegen.

Das Sächsische Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass es weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Im Streitfall habe die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt.

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